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Technische Beschreibung

Feuerschutzklappen

Einsatzbereich und Zulassung im Zuge bahngebundener Förderanlagen, feuerbeständig nach DIN 4102, bauaufsichtlich zugelassen und güteüberwacht.
Begriff:
Diese Feuerschutzabschlüsse sind selbstschließend und sollen den Durchtritt von Feuer durch Öffnungen in Wänden verhindern. Sie dürfen verwendet werden:

    • als planmäßig offener Abschluss in der Grundstellung offen
      stehend und nur im Brandfall schließend
    • als planmäßig geschlossener Abschluss in der Grundstellung
      geschlossen und jeweils zum Durchgang von Fördergut durch
      elektrischen Antrieb öffnend
      Die Abschlüsse dürfen nur gemäß den Angaben des Zulassungsbescheides eingebaut werden. Eine sorgfältige Vorplanung ist deshalb notwendig. Folgende Voraussetzungen müssen u.a. gegeben sein:
      • Wände aus Mauerwerk DIN 1053, Klasse 12, Mörtelgruppe II, > 240 mm dick, Beton DIN 1045, Klasse B15, > 140 mm dick (auch aus Porenbeton-Block- bzw. Plansteinen DIN 4165, Festigkeitsklasse > PB4/PP4, 240 mm dick sowie aus bewehrten liegende oder stehenden Porenbetonplatten DIN 4165, Festigkeitsklasse > P 4.4, 175 mm dick).
      • Unterbrechung der Förderbahn im Bereich der Klappen.
      • Konstruktion der Förderbahn so ausgelegt, dass Veränderungen im Bereich der Laufschienen und Führungen (Labyrinthdichtungen) nicht erforderlich sind.
      • Abschlüsse grundsätzlich mit zugelassener Feststellanlage ausgestattet.
      • Dabei ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass bei Ansprechen der Rauchmelder der Öffnungsbereich der Abschlüsse von Fördergut geräumt bzw. freigehalten wird. Der Schließvorgang der Abschlüsse darf durch Fördergut nicht behindert und die geschlossenen Abschlüsse dürfen durch Fördergut nicht beschädigt werden.
      • Die Förderanlage muss im Bereich des Feuerschutzabschlusses so gesteuert sein, dass ein neues Fördergut erst in den Bereich des Abschlusses gelangen kann, wenn dieser Bereich selbst und der Abstellbereich hinter dem Abschluss frei sind. Für diese sogenannte Sicherheitsstrecke ist eine Überwachung der Förderanlage erforderlich.
      Beim Ansprechen der Rauchschaltanlage durch Feuer bzw. Rauch oder Handauslösung ist ein Signal an die Förderanlage abzugeben. Daraufhin muss verhindert werden, dass ein neues Fördergut in den Abschlussbereich gelangt. Noch vorhandenes Fördergut muss – mit einer unabhängigen Stromversorgung (Notstromanlage)
      – umgehend aus dem Abschlussbereich geräumt werden. Durch ein Freimeldesignal der Förderanlage wird der Schließvorgang des Abschlusses eingeleitet.
      Mit einem zusätzlichen Signal der Anlage muss sichergestellt werden, dass eine erneute Förderung nur bei geöffnetem Abschluss möglich ist.
      
      Feuerschutzklappen
      Feuerschutzklappen
      Feuerschutzklappen
       
      Feuerschutzklappen

      Elektrischer Antrieb

      • erforderlich bei planmäßig geschlossener Klappe, die nur bei jedem Fördervorgang geöffnet werden soll.
      • empfohlen als zusätzliche Ausrüstung bei planmäßig offener Klappe mit behinderter Zugänglichkeit, zur Vermeidung von Zugerscheinungen, zur Lärmreduzierung aus Schallschutzgründen usw. Abschlüsse ohne Antrieb müssen nach jedem Schließvorgang manuell geöffnet werden.
                Besondere Prüfungen (vom Betreiber zu veranlassen):
      Feuerschutzabschlüsse für bahngebundene Förderanlagen können nur dann den Durchtritt von Feuer verhindern, wenn sie jederzeit voll funktionstüchtig sind. Um dies zu gewährleisten, sind die Abschlüsse auf Veranlassung des Betreibers nach Einbau zu prüfen und periodisch zu überwachen.
      Abnahmeprüfung:
      Nach dem betriebsfertigen Einbau des Abschlusses am Verwendungsort ist dessen einwandfreie Funktion im Zusammenwirken mit der Feststellanlage und der Förderanlage durch einen Sachverständigen des Verbandes der Sachversicherer e.V., Köln, zu prüfen. Über die Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen, das an die Bauaufsichtsbehörde für die Bauakten weiter zuleiten ist.
      Periodische Überwachung der Anlage:
      Jeder Abschluss muss mindestens einmal monatlich vom Betreiber auf Betriebsbereitschaft überprüft werden. Der Betreiber ist ferner verpflichtet, jährlich eine Prüfung auf störungsfreie Arbeitsweise des Abschlusses im Zusammen wirken mit der Förderanlage und der Feststellanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Diese Prüfungen sind nur von einem Fach mann oder einer hierfür aus gebildeten Person vorzunehmen. Ihre Ergebnisse sind in einem Prüfbuch zu vermerken.
      Hinweis

      Die Hub- und Schiebeklappen T90 dürfen auch als Feuerschutzabschlüsse außerhalb bahngebundener Förderanlagen verwendet werden. Eine Feststellanlage ist dabei nicht erforderlich, kann aber auf Wunsch eingebaut werden. Für den Einsatz von Feststellanlagen bei diesen Abschlüssen gelten dann die gleichen Bedingungen wie bei Feuerschutz-Schiebetoren.
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