AGBs Novoferm Schweiz
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Beziehungen zwischen Novoferm Schweiz AG ("Novoferm") und ihren Kunden.
1. Geltungsbereich
Diese Bestimmungen gelten auch für künftige Lieferungen und Leistungen von Novoferm. Abweichungen davon sind für Novoferm nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Allfällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht anwendbar.
2. Verbindlichkeit
Mündliche Angaben sowie Angaben in Preislisten und Katalogen sind unverbindlich. Schriftliche Offerten sind drei Monate gültig, wenn nichts anderes angegeben ist.
Bestellungen werden für Novoferm erst verbindlich mit dem Eintreffen der vom Kunden gegengezeichneten schriftlichen Offerte oder der von ihm gegengezeichneten schriftlichen Auftragsbestätigung von Novoferm oder mit der Lieferung durch Novoferm.
3. Preise
Vorbehältlich abweichender schriftlicher Abrede verstehen sich die Preise ab dem jeweils nächsten Lager in der Schweiz; Verpackungs- und Transportkosten sowie Mehrwertsteuer werden separat verrechnet. Die Montage des Kaufgegenstandes ist im Kaufpreis nicht inbegriffen.
Nach Vertragsabschluss eintretende Kostenerhöhungen (Material, Mehrwertsteuer, Gebühren etc.) berechtigen zur Nachbelastung.
4. Zahlungen, Verzug und Verzugsfolgen
Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Eine Verrechnung mit nicht anerkannten und bestrittenen Gegenforderungen ist ausgeschlossen. In besonderen Fällen behalten wir uns vor, Vorauszahlungen oder Anzahlungen oder Sicherstellung zu verlangen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Forderung von Novoferm gilt diesfalls erst an dem Tag und in dem Umfang als erfüllt, da Novoferm über den Gegenwert verfügen kann.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht einge-halten oder werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, kann Novoferm die sofortige Fälligkeit sämtlicher Forderungen erklären, unabhängig von der Laufzeit von an Zahlung gegebenen Wechseln.
Ausserdem ist Novoferm in diesem Fall und in Fällen gemäss Art. 214 Abs. 3 OR berechtigt, jederzeit die Rückgabe noch nicht bezahlter Ware zu verlangen oder diese beim Besteller abzuholen und die erneute Übergabe der Ware von deren vorgängiger Bezahlung abhängig zu machen. Eine solche Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Bei Zahlungsverzug kann Novoferm jederzeit entweder weiterhin auf Vertragserfüllung beharren oder auf die eigene Leistung verzichten und Schadenersatz im Umfang des entgangenen Gewinns geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz im Umfang des negativen Vertragsinteresses verlangen. Der Schadenersatzanspruch von Novoferm beträgt in jedem Fall 20 % des Preises. Darüber hinausgehender Schaden kann ebenfalls geltend gemacht werden, sofern solcher von Novoferm nachgewiesen wird.
Nimmt Novoferm vom Kunden aus Kulanz irrtümlich oder falsch bestellte Normartikel zurück, ist Novoferm berechtigt, pro Sendung eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Warenwertes zu berechnen, jedoch mindestens Fr. 20.--.
Bei Zahlungsverzug ist ein Verzugszins von 6% geschuldet.
5. Eigentumsvorbehalt und Rücknahmerecht
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen und allfälliger Verzugszinsen Eigentum der Novoferm. Novoferm ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt in das dafür vorgesehene Register eintragen zu lassen. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, ist Novoferm berechtigt, die Ware zurückzunehmen.
6. Termine und Lieferung
Mündlich oder schriftlich genannte Lieferfristen und Liefertermine werden nach besten Kräften eingehalten. Sie sind nicht verbindlich und halten lediglich das voraussichtliche Lieferdatum fest. Nur ausdrücklich schriftlich als verbindlich erklärte Lieferangaben binden Novoferm. Bei Lieferverzögerungen ausserhalb des Einflussbereiches von Novoferm (insbesondere bei verspäteten Zulieferungen) verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung. Bei Nichteinhaltung verbindlicher Lieferfristen hat der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind wegbedungen.
Ist Novoferm ohne eigenes Verschulden (insbesondere wegen Schwierigkeiten mit Zulieferern) nicht in der Lage, innert angemessener Zeit ihre Leistungen zu erbringen, ist Novoferm berechtigt, ohne Verpflichtung zur Nachlieferung oder zu Schadenersatz ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Versandbereite Ware muss sofort abgerufen werden.
Ist der Besteller auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist in Annahmeverzug, ist Novoferm jederzeit berechtigt, entweder auf Leistung zu verzichten und Schadenersatz im Umfang des entgangenen Gewinnes geltend zu machen oder vom Vertrag zurückzutreten und das negative Vertragsinteresse zu verlangen. In beiden Fällen ist Novoferm berechtigt, Schadenersatz in der Höhe von 20 % des Preises zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatz-ansprüche bleibt vorbehalten, sofern Novoferm einen grösseren Schaden nachweist.
Novoferm ist zu Teillieferungen berechtigt.
Ist Lieferung verabredet, wird vorbehältlich abweichender schriftlicher Abrede bis zur nächsten befahrbaren Strasse geliefert. Das Abladen einschliesslich Transport vom Lieferort zur Verwendungs- oder Lagerstelle obliegt dem Besteller. Der Besteller ist für das sofortige Abladen verantwortlich. Er hat sämtliche Kosten zu übernehmen, welche aus etwaigen Verzögerungen beim Abladen resultieren.
Der für den Besteller an der Ablieferungsstelle auftretende Empfänger gilt als ermächtigt, die Lieferung zu prüfen und anzunehmen.
7. Montage
Die Montage ist im Preis nicht inbegriffen und wird nur auf Verlangen des Bestellers und gegen Leistung des vereinbarten Montagepreises vorgenommen.
Der vereinbarte Montagepreis setzt voraus, dass bauseits alle Vorbereitungen für die Durchführung einer reibungslosen Montage getroffen worden sind. Hilfskräfte und -stoffe wie Hebezeug, Strom, Wasser usw. sind bauseits zu stellen. Lochstemm- und Maurerarbeiten, Auf- und Abbau von Gerüsten sowie Installationsarbeiten sind seitens des Bestellers zu erbringen. Die Mitarbeit des Bestellers bei der Montage berechtigt diesen nicht zu Abzügen vom vereinbarten Montagepreis.
8. Beizug Dritter
Novoferm ist berechtigt, die Lieferung und Montage nach eigenem Ermessen Dritten zu übertragen. Novoferm darf die Montage und gegebenenfalls die Lieferung Dritten auch zur Durchführung im eigenen Namen und für eigene Rechnung übertragen.
9. Gefahrenübergang
Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder Lager von Novoferm verlässt. Das gilt auch bei Versendung durch Novoferm.
10. Gewährleistung.
Die Garantie für Mängelfreiheit des gelieferten Gegenstandes beträgt zwei Jahre, jedoch für Beschlagteile und elektronisches Zubehör zwölf Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Prüfung der Ware hat sofort nach Erhalt zu erfolgen. Glasbruchschäden müssen auf dem Lieferschein sofort reklamiert werden, andernfalls wird jede Haftung abgelehnt. Andere erkennbare Mängel müssen spätestens fünf Tage nach Erhalt der Ware schriftlich gemeldet werden.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht
a) auf Mängel infolge natürlicher Abnutzung, mangelhaften Einbau und Montagearbeit durch Dritte, fehlerhafte Inbetriebnahme, unsachgemässe oder nachlässige Behandlung und Beanspruchung aufgrund ungenügender Schutzanstriche, infolge äusserer Einflüsse (z.B. Magnetfelder) oder Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung;
b) auf Mängel zufolge von Dritten oder vom Besteller vorgenommener Änderungen und Arbeiten
c) auf Lichtechtheit bei Kunststoffbeschichtungen;
d) auf Verschleissteile (z.B. Dichtungen, Kunststofflager).
Für nicht von Novoferm hergestellte oder bearbeitete Teile gelten die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. des Zulieferers.
Im Gewährleistungsfalle ist Novoferm berechtigt, mangelhafte Teile nach ihrer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
11. Haftungsbegrenzung
Für Schaden wegen mangelhafter Leistung haftet Novoferm nur bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit. Jede weitergehende Haftung und die Haftung für indirekten Schaden und Folgeschaden sowie jene für Hilfspersonen sind ausgeschlossen.
12. Teilunwirksamkeit
Die Gültigkeit einer Bestimmung dieses Vertrages wird durch die ganze oder teilweise Unwirksamkeit oder Ungültigkeit einer anderen Bestimmung nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch eine wirksame zu ersetzen, welche ihr wirtschaftlich möglichst nahekommt.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Die Rechtsbeziehungen zwischen Novoferm und dem Kunden unterstehen in jeder Beziehung schweizerischem Recht.
GERICHTSSTAND ist der Sitz der Gesellschaft.