AGBs

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Die nachfolgenden Bestimmungen regeln die Beziehungen zwischen Novoferm Schweiz AG ("Novoferm") und ihren Kunden.

 

1. Geltungsbereich

Diese Bestimmungen gelten auch für künftige Lie­ferungen und Leistungen von Novo­ferm. Abweichungen davon sind für Novo­ferm nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart werden. All­fällige allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nicht an­wendbar.

 

2. Verbindlichkeit

Mündliche Angaben sowie Angaben in Preislisten und Katalogen sind unverbindlich. Schriftliche Offerten sind drei Monate gül­tig, wenn nichts anderes angegeben ist.

Bestellungen werden für Novoferm erst verbindlich mit dem Ein­treffen der vom Kunden gegengezeichneten schriftli­chen Offerte oder der von ihm gegengezeichneten schriftlichen Auf­tragsbestätigung von Novoferm oder mit der Liefe­rung durch Novoferm.

 

3. Preise

Vorbehältlich abweichender schriftlicher Abrede verstehen sich die Preise ab dem jeweils nächsten Lager in der Schweiz; Ver­packungs- und Transport­kosten sowie Mehrwertsteuer werden sepa­rat ver­rechnet. Die Montage des Kauf­gegenstandes ist im Kaufpreis nicht inbegrif­fen.

Nach Vertragsabschluss eintretende Kostenerhöhungen (Material, Mehrwertsteuer, Gebühren etc.) berechtigen zur Nachbela­stung.

 

4. Zahlungen, Verzug und Verzugsfolgen

Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu erfolgen. Eine Ver­rechnung mit nicht anerkannten und bestrit­tenen Gegenforderungen ist ausgeschlos­sen. In besonderen Fäl­len behalten wir uns vor, Vorauszahlungen oder Anzahlungen oder Sicherstellung zu verlangen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenom­men. Die Forderung von Novo­ferm gilt diesfalls erst an dem Tag und in dem Umfang als erfüllt, da Novoferm über den Gegenwert verfügen kann.

Werden die Zahlungsbedingungen nicht einge-halten oder werden nach Vertrags­abschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kredit­würdigkeit des Bestellers zu mindern, kann Novoferm die sofortige Fäl­ligkeit sämtlicher For­derungen erklären, un­abhängig von der Lauf­zeit von an Zahlung gegebenen Wechseln.

Ausserdem ist Novoferm in diesem Fall und in Fällen gemäss Art. 214 Abs. 3 OR berechtigt, jederzeit die Rückgabe noch nicht bezahl­ter Ware zu verlangen oder diese beim Bestel­ler abzuholen und die erneute Übergabe der Ware von deren vorgängi­ger Bezahlung abhängig zu ma­chen. Eine solche Rück­nahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

Bei Zahlungsverzug kann Novoferm jederzeit entweder weiterhin auf Ver­tragserfüllung beharren oder auf die eigene Leistung verzichten und Schaden­ersatz im Umfang des entgangenen Gewinns geltend machen oder vom Vertrag zurück­treten und Schaden­ersatz im Umfang des ne­gativen Vertragsinteresses ver­langen. Der Schadenersatz­anspruch von Novoferm beträgt in jedem Fall 20 % des Preises. Dar­über hinaus­gehender Schaden kann ebenfalls geltend ge­macht werden, sofern sol­cher von Novo­ferm nachgewiesen wird.

Nimmt Novoferm vom Kunden aus Kulanz irrtümlich oder falsch be­stellte Normartikel zurück, ist Novoferm berechtigt, pro Sen­dung eine Bearbeitungsgebühr von 10 % des Waren­wertes zu berechnen, jedoch mindestens Fr. 20.--.

Bei Zahlungsverzug ist ein Verzugszins von 6% ge­schuldet.

 

5. Eigentumsvorbehalt und Rücknahmerecht

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung al­ler offenen Forderungen und allfälliger Verzugszinsen Eigen­tum der Novoferm. Novoferm ist berech­tigt, den Eigentumsvorbehalt in das dafür vorgesehene Register ein­tragen zu lassen. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus dem Ver­trag nicht, ist Novoferm be­rechtigt, die Ware zu­rückzunehmen.

 

6. Termine und Lieferung

Mündlich oder schriftlich genannte Lieferfri­sten und Liefer­termine werden nach be­sten Kräften eingehalten. Sie sind nicht ver­bindlich und halten lediglich das voraus­sichtliche Liefer­datum fest. Nur ausdrücklich schriftlich als verbindlich er­klärte Lie­ferangaben binden Novoferm. Bei Lieferverzögerungen ausserhalb des Einflussbereiches von Novoferm (insbesondere bei ver­späteten Zuliefe­rungen) verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Verzögerung. Bei Nicht­einhaltung verbindlicher Liefer­fristen hat der Besteller schrift­lich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, ist der Be­steller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Be­stellers sind wegbe­dungen.

Ist Novoferm ohne eigenes Verschulden (insbesondere wegen Schwie­rigkeiten mit Zulieferern) nicht in der Lage, in­nert ange­messener Zeit ihre Leistungen zu erbringen, ist Novoferm berechtigt, ohne Verpflich­tung zur Nach­lieferung oder zu Schaden­ersatz ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Versandbereite Ware muss sofort abgerufen werden.

Ist der Besteller auch nach Ablauf einer angemessenen Nach­frist in An­nahmeverzug, ist Novoferm jederzeit berech­tigt, ent­weder auf Lei­stung zu verzichten und Schadenersatz im Umfang des entgangenen Gewin­nes geltend zu ma­chen oder vom Vertrag zurückzutreten und das ne­gative Vertragsinteresse zu verlangen. In beiden Fällen ist Novo­ferm berechtigt, Schadenersatz in der Höhe von 20 % des Preises zu verlan­gen. Die Geltendmachung weitergehen­der Schadenersatz-ansprüche bleibt vorbehalten, sofern Novoferm einen grösseren Schaden nach­weist.

Novoferm ist zu Teillieferungen berechtigt.
Ist Lieferung verabredet, wird vorbehältlich abweichender schriftlicher Abrede bis zur nächsten befahrbaren Stras­se geliefert. Das Abladen einschliesslich Transport vom Lieferort zur Verwendungs- oder Lager­stelle obliegt dem Be­steller. Der Besteller ist für das sofortige Abladen verantwortlich. Er hat sämtliche Kosten zu übernehmen, welche aus et­waigen Verzögerungen beim Abladen resultieren.

Der für den Besteller an der Ablieferungsstelle auftretende Empfänger gilt als er­mächtigt, die Lieferung zu prüfen und an­zunehmen.

 

7. Montage

Die Montage ist im Preis nicht inbegriffen und wird nur auf Verlangen des Bestellers und gegen Leistung des verein­barten Montage­preises vorgenommen.

Der vereinbarte Montagepreis setzt voraus, dass bauseits alle Vorbe­reitungen für die Durchführung einer reibungs­losen Montage getroffen worden sind. Hilfskräfte und -stoffe wie Hebezeug, Strom, Wasser usw. sind bauseits zu stellen. Lochstemm- und Maurerarbeiten, Auf- und Ab­bau von Gerüsten sowie Installations­arbeiten sind sei­tens des Bestel­lers zu erbrin­gen. Die Mitarbeit des Bestellers bei der Montage be­rechtigt diesen nicht zu Abzügen vom verein­barten Montagepreis.

 

8. Beizug Dritter

Novoferm ist berechtigt, die Lieferung und Montage nach ei­genem Ermessen Dritten zu übertragen. Novoferm darf die Mon­tage und gegebenen­falls die Lieferung Dritten auch zur Durch­führung im eigenen Namen und für eigene Rech­nung übertragen.

 

9. Gefahrenübergang

Nutzen und Gefahr gehen auf den Kunden über, sobald die Ware das Werk oder La­ger von Novoferm verlässt. Das gilt auch bei Versendung durch Novoferm.

 

10. Gewährleistung.

Die Garantie für Mängelfreiheit des gelieferten Gegenstandes beträgt zwei Jahre, jedoch für Beschlagteile und elektroni­sches Zube­hör zwölf Monate, gerech­net ab Gefahrenübergang. Die Prüfung der Ware hat sofort nach Erhalt zu erfolgen. Glasbruch­schäden müssen auf dem Lieferschein sofort reklamiert werden, an­dernfalls wird jede Haftung abgelehnt. Andere erkennbare Mängel müs­sen spätestens fünf Tage nach Erhalt der Ware schriftlich ge­meldet wer­den.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht

a)  auf Mängel infolge natürlicher Abnutzung, mangelhaften Ein­bau und Montage­arbeit durch Dritte, fehlerhafte Inbe­triebnahme, unsach­gemässe oder nach­lässige Behandlung und Beanspruchung aufgrund ungenügen­der Schutz­anstriche, in­folge äusserer Einflüsse (z.B. Ma­gnetfelder) oder Nicht­beachtung der Bedienungs­anleitung;
b)  auf Mängel zufolge von Dritten oder vom Besteller vorge­nommener Änderun­gen und Arbeiten
c)  auf Lichtechtheit bei Kunststoffbeschichtungen;
d)  auf Verschleissteile (z.B. Dichtungen, Kunststofflager).

Für nicht von Novoferm hergestellte oder bearbeitete Teile gelten die Garantie­bedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. des Zulieferers.

Im Gewähr­leistungsfalle ist Novo­ferm berechtigt, mangelhafte Teile nach ihrer Wahl nachzubessern oder Er­satz zu liefern. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

 

11. Haftungsbegrenzung

Für Schaden we­gen mangelhafter Leistung haftet Novoferm nur bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit. Jede weiter­gehende Haftung und die Haftung für indirek­ten Schaden und Folge­schaden sowie jene für Hilfspersonen sind aus­geschlossen.

 

12. Teilunwirksamkeit

Die Gültigkeit einer Bestimmung dieses Vertra­ges wird durch die ganze oder teil­weise Unwirksamkeit oder Ungültig­keit einer anderen Bestimmung nicht berührt. Un­wirksame Bestimmun­gen sind durch eine wirksame zu ersetzen, wel­che ihr wirtschaftlich mög­lichst nahekommt.

 

13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Die Rechtsbeziehungen zwischen Novoferm und dem Kunden unterste­hen in jeder Be­ziehung schweizerischem Recht.

 

GERICHTSSTAND ist der Sitz der Gesellschaft.